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Anfrage
Formulare
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Anzbach hat in seiner Sitzung vom 12.12.2023 folgende
Friedhofsgebührenordnung
nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007
für den Friedhof der Marktgemeinde Maria Anzbach
beschlossen:
§ 1 – Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
§ 2 – Grabstellengebühren
Post
§ 2 Abs. 1 –
Grabstellengebühren für Grabart
Dauer erstmaliges Benützungsrecht
Grabstellengebühr
01
Erdgrabstelle für 2 Leichen und Urnen
10 Jahre
€
220,00
Erdgrabstelle für 4 Leichen und Urnen
340,00
03
Erdgrabstelle für 1 bis 4 Urnen
180,00
04
Erdgrabstelle für ein Kind bis 6 Jahre
05
Sonstige Grabstelle: Gruft für 6 Leichen und Urnen
30 Jahre
2.670,00
06
Sonstige Grabstelle: Gruft für 8 Leichen und Urnen
3.330,00
07
Sonstige Grabstelle: Urnennische für 4 Urnen
580,00
08
Sonstige Grabstelle: Naturbestattung: Erdgrabstelle für 1 Urne
-
Anmerkung: Je 4 Urnen entsprechen 1 Sarg, ausgenommen Grabarten 3), 4), 7) und 8)
§ 2 Abs. 2 –
Zuschlag zu Grabstellengebühren
Zuschlag
Zuschlag für Erdgrabstellen lt. Post 1) und 2) für Lage an der Friedhofsmauer
02
Zuschlag für Erdgrabstellen lt. Post 1) und 2) für Lage an einem Hauptgang
Zuschlag für nicht anonyme Beisetzung einer Urne in der Naturbestattung
56,00
§ 3 – Verlängerungsgebühren
§ 4 – Beerdigungsgebühren
§ 4 Abs. 1 – Beerdigungsgebühr für
Beerdigungsgebühr
Beerdigung einer Leiche in einer Erdgrabstelle bis 180cm Tiefe
Beerdigung einer Leiche in einer Erdgrabstelle über 180cm Tiefe
740,00
Beerdigung einer Urne in einer Erdgrabstelle für Leichen
320,00
Beerdigung einer Urne in einer Erdgrabstelle für Urnen
Beisetzung einer Leiche in einer Gruft
450,00
09
Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen
10
Beisetzung einer Urne in einer Urnennische
11
Beerdigung einer Urne in einer Erdgrabstelle der Naturbestattung
§ 4 Abs. 2 – Beerdigungsgebühren von Leichen von Kindern (bis 6 Jahren)
12
Bei den nach Post 12) bis 19) festgesetzten Gebührensätzen erfolgt ein Abschlag von
50%
§ 4 Abs. 3 – Beerdigungsgebühren bei Gräbern mit Deckel
13
Bei Einzelgräbern mit Grabdeckel erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Post 12) bis 17) um
528,00
Bei Doppelgräbern mit Grabdeckel erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Post 12) bis 17) um
§ 4 Abs. 4 – Zuschläge für Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit
15
Freitag ab 12.00 Uhr und Samstag ganztägig, Zuschlag zu den Gebühren nach Post 12) bis 19) von
16
Sonn- und Feiertag, Zuschlag zu den Gebühren nach Post 12) bis 19) von
100%
§ 5 – Enterdigungsgebühr
17
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgtder jeweiligen Beerdigungsgebühr.
200%
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Urne beträgt der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6 – Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle
19
Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt pro Tag; der erste und letzte Tag zählen zusammen als ein Tag.
51,00
20
Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag.
123,00
§ 7 – Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt mit 01. Jänner 2024 in Kraft.
Für den Gemeinderat, die Bürgermeisterin:
Karin Winter