Friedhofsgebühren

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Anzbach hat in seiner Sitzung vom 12.12.2023 folgende
 

Friedhofsgebührenordnung

 

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

für den Friedhof der Marktgemeinde Maria Anzbach

beschlossen:

 

§ 1 – Arten der Friedhofsgebühren

 

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:

  1. Grabstellengebühren  (§ 2)
  2. Verlängerungsgebühren (§ 3)
  3. Beerdigungsgebühren (§ 4)
  4. Enterdigungsgebühren (§ 5)
  5. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage ) (§ 6 erster Absatz)
  6. Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle (§ 6 zweiter Absatz)

 

 

§ 2 – Grabstellengebühren

 

  1. Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes für Erdgrabstellen bzw. für sonstige Grabstellen für die jeweils angeführte Dauer beträgt:

 






Post

§ 2 Abs. 1 – 

Grabstellengebühren für Grabart

Dauer erstmaliges
 Benützungsrecht

Grabstellen­gebühr

01

Erdgrabstelle für 2 Leichen und Urnen

10 Jahre

220,00 

02

Erdgrabstelle für 4 Leichen und Urnen

10 Jahre

340,00

03

Erdgrabstelle für 1 bis 4 Urnen

10 Jahre

180,00

04

Erdgrabstelle für ein Kind bis 6 Jahre

10 Jahre

180,00

05 

Sonstige Grabstelle: Gruft für 6 Leichen und Urnen

30 Jahre

2.670,00

06

Sonstige Grabstelle: Gruft für 8 Leichen und Urnen

30 Jahre

3.330,00

07

Sonstige Grabstelle: Urnennische für 4 Urnen

10 Jahre

580,00

08

Sonstige Grabstelle: Naturbestattung: Erdgrabstelle für 1 Urne

-

580,00

Anmerkung: Je 4 Urnen entsprechen 1 Sarg, ausgenommen Grabarten 3), 4), 7) und 8)

 

  1. Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage bzw. mit besonderer Ausgestaltung werden zu den Grabstellen­gebüh­ren nach Absatz (1) folgende Zuschläge verrechnet:

 

Post

§ 2 Abs. 2 – 

Zuschlag zu Grabstellengebühren

Zuschlag

01 

Zuschlag für Erdgrabstellen lt. Post 1) und 2) für Lage an der Friedhofsmauer

340,00

02 

Zuschlag für Erdgrabstellen lt. Post 1) und 2) für Lage an einem Hauptgang

220,00

03 

Zuschlag für nicht anonyme Beisetzung einer Urne in der Naturbestattung

56,00

 

§ 3 – Verlängerungsgebühren

 

  1. Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

 

  1. Für sonstige Grabstellen für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

 

 

 

§ 4 – Beerdigungsgebühren

 

  1. Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungs­apparates) beträgt

 

Post

§ 4 Abs. 1 – Beerdigungsgebühr für

Beerdigungsgebühr

 04

Beerdigung einer Leiche in einer Erdgrabstelle bis 180cm Tiefe

580,00

05

Beerdigung einer Leiche in einer Erdgrabstelle über 180cm Tiefe

 740,00

06

Beerdigung einer Urne in einer Erdgrabstelle für Leichen

320,00

07 

Beerdigung einer Urne in einer Erdgrabstelle für Urnen

320,00

08

Beisetzung einer Leiche in einer Gruft

 450,00

09

Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen

 320,00

10

Beisetzung einer Urne in einer Urnennische

220,00

11 

Beerdigung einer Urne in einer Erdgrabstelle der Naturbestattung

320,00

 

  1. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern bis 6 Jahren beträgt:

 

Post

§ 4 Abs. 2 – Beerdigungsgebühren von Leichen von Kindern (bis 6 Jahren)

 

12

Bei den nach Post 12) bis 19) festgesetzten Gebührensätzen erfolgt ein Abschlag von

50%

 

  1. Beerdigungsgebühr bei Gräbern mit Deckel

 

Post

§ 4 Abs. 3 – Beerdigungsgebühren bei Gräbern mit Deckel

 

 

13

Bei Einzelgräbern mit Grabdeckel erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Post 12) bis 17) um

528,00

14

Bei Doppelgräbern mit Grabdeckel erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Post 12) bis 17) um

696,00

 

  1. Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit erhöht sich die jeweilige Beerdigungsgebühr nach Post 12) bis 19) wie folgt:

 

Post

§ 4 Abs. 4 – Zuschläge für Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit

 

 

15 

Freitag ab 12.00 Uhr und Samstag ganztägig, Zuschlag zu den Gebühren nach Post 12) bis 19) von

 

50%

16

Sonn- und Feiertag, Zuschlag zu den Gebühren nach Post 12) bis 19) von

 

100%

 

 

 

 

§ 5 – Enterdigungsgebühr

 

Post

§ 5 – Enterdigungsgebühr

 

 

17 

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt
der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

 

200%

18

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Urne beträgt
 der jeweiligen Beerdigungsgebühr.


100 %

 

 

 

§ 6 – Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

 

Post

§ 6 – Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

 

 

19 

Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt
 pro Tag; der erste und letzte Tag zählen zusammen als ein Tag.

51,00

20 

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt
 für jeden angefangenen Tag.

123,00

 

 

§ 7 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt mit 01. Jänner 2024 in Kraft.

 

 


Für den Gemeinderat, die Bürgermeisterin:

 

 

Karin Winter