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Jeder über drei Monate alte Hund ist bei der Gemeinde anzumelden. Dem Hund wird eine Hundemarke zugeteilt, die Hundeabgabe wird einmal jährlich vorgeschrieben.
Zur Beachtung: Im NÖ Polizeistrafgesetz § 1 a (4) wird das Mitführen und die Verwahrung von Hunden geregelt: Außerhalb des Ortsbereiches und an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.