Stellplatzausgleichsabgabe

Stellplatzausgleichsabgaben in der Marktgemeinde Maria Anzbach

Grundsätzlich ist bei Bauvorhaben für eine ausreichendes Anzahl von Stellplätzen auf Eigengrund zu sorgen. Ist die Herstellung von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich, so ist vom Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Auf alle angeführten Abgaben fällt keine Umsatzsteuer an.

Stellplatzausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge

Die Ablöse für fehlende KFZ-Stellplätze richtet sich nach der gesetzlich oder verordnet festgelegten Anzahl.

TarifpositionBetrag
Stellplatzausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge€ 7.500,00

Rechtliche Grundlage:
Grundsätzlich ist für ausreichende Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf Eigengrund zu sorgen. Ist die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Bauwerks oder des Grundstücks für die nach § 63 Abs. 7 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, außer das Vorhaben liegt in einer Zone, für die eine Verordnung nach § 63 Abs. 8 erlassen wurde.

Stellplatzausgleichsabgabe für Fahrräder

Die Ablöse für fehlende Fahrrad-Stellplätze zur Förderung der nachhaltigen Mobilität.

TarifpositionBetrag
Stellplatzausgleichsabgabe für Fahrräder€ 750,00

Rechtliche Grundlage:
Grundsätzlich ist für ausreichend Stellplätze für Fahrräder auf Eigengrund zu sorgen. Ist die Herstellung von Stellplätzen für Fahrräder nicht möglich, dann hat der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks für die nach § 65 Abs. 4 festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.